AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Fertiggaragen

A. Vertragsbestandteile

1. Neben den beigefügten Bestimmungen der DIN 1961, VOB Teil B, sind die folgenden Bestimmungen Inhalt unseres Angebotes und werden durch Auftragserteilung Bestandteil des Vertrages. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform
2. Bedingungen des Auftraggebers sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.
3. Ein Auftrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

B. Preise

1. Alle Preise basieren auf den heutigen Gestehungskosten. An diese halten wir uns für die Dauer von 4 Monaten gebunden. Soweit eine Lieferzeit von mehr als 4 Monaten vereinbart ist oder die Lieferung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, später als 4 Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, anstelle des vereinbarten Preises die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verlangen.
2. Der Auftraggeber ist, wenn die Preiserhöhung 5 % des Kaufpreises überschreitet, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

C. Zahlungen

1. Alle Zahlungen sind ohne Abzug von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Für Reihenanlagen können Abschlagszahlungen gesondert gefordert werden. Abweichungen von diesen Zahlungsbedingungen sind nur nach vorheriger besonderer Vereinbarung wirksam und bedürfen der Schriftform.
2. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Sie gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen nur nach vorherige Vereinbarungen, wobei die Spesen in jedem Fall vom Auftraggeber zu tragen sind.
3. Die Aufrechnung mit streitigen Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

D. Lieferung

1. Die im Angebot festgelegte Lieferfrist beginnt mit dem Tage des Abrufes, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der Fertigstellung der Fundamente und der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen. Im Übrigen wird auf H. letzter Absatz dieser Bedingungen verwiesen.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung rechtzeitig abzunehmen. Kommt er mit der Abnahme in Verzug, so haftet er für den entstandenen Schaden.
3. Wird durch Abnahmeverzögerung des Auftraggebers eine Lagerung der bereitgestellten Ware auf unserem Werksgelände über den ursprünglich vereinbarten Termin hinaus mehr als ¼ Jahr erforderlich, so sind wir berechtigt, für jedes weitere angebrochene Vierteljahr 0,75 % der Auftragssumme als Lagergebühr zu berechnen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein geringer Schaden entstanden ist.

E. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung

1. Mit dem erteilten Auftrag wird vom Auftraggeber ausdrücklich die Versetzbarkeit unserer Fertiggaragen anerkannt. Wir behalten uns bis zu endgütigen Bezahlung das Eigentum an den gelieferten Fertiggaragen vor.
2. Sollte die Bezahlung nicht vereinbarungsgemäß erfolgen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferte Garage wegzunehmen. Zu diesem Zweck erteilt der Auftraggeber unwiderruflich die Zustimmung zum Befahren des Grundstückes mit dem Spezialfahrzeug des Auftragnehmers.
3. Wird die Garage weiterverkauft oder auf Veranlassung des Auftraggebers mit dem Grundstück eines Dritten so verbunden, dass dieser kraft Gesetzes Eigentum erwirbt, so tritt der Auftraggeber schon jetzt zur Sicherheit für unsere Forderungen aus dem Auftrag in gleicher Höhe den ihm gegen den Käufer bzw. Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch an uns ab.
4. Soweit Forderungen an uns abgetreten sind, ist der Auftraggeber verpflichtet, alle Vollstreckungsmaßnahmen und alle Beeinträchtigungen unseres Eigentums unverzüglich anzuzeigen.

F. Kündigung des Vertrages

1. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 8 VOB Teil B. Kündigt der Auftraggeber, so berechnet der Auftragnehmer 10 % des Gesamtpreises als pauschale Vergütung. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, den Gesamtpreis zu verlangen, muss sich jedoch das anrechnen lassen, was dadurch erspart wird, dass die vereinbarte Leistung ganz oder teilweise nicht erbracht werden muss.
2. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers richtet sich nach § 9 VOB Teil B. Hat der Auftraggeber Anlass zur Kündigung durch den Auftragnehmer gegeben, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Vergütung zu, die im Regelfall 10 % des Gesamtpreises beträgt.
3. Berechnet der Auftragnehmer in den vorstehend genannten beiden Fällen 10 % des Gesamtpreises, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis unbenommen, dass eine niedrigere Vergütung angemessen ist.
4. Die Vergütung ist innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der entsprechenden Rechnung bei dem Auftraggeber an den Auftragnehmer zu zahlen.

G. Gewährleistung

1. Für die Gewährleistung gelten die Bestimmungen der VOB/B.
2. Bei der Fertiggarage handelt es sich um ein Stahlbetonerzeugnis. Deshalb sind etwa auftretende Schwindrisse, Spannungs- oder Temperaturrisse nicht als Mängel anzusehen.

H. Zusätzliche Bedingungen und Voraussetzungen für die Auftragsabwicklung

Die kompletten Bauunterlagen (ausgenommen Entwässerungspläne) für unsere Stahlbetonfertiggaragen sind im Preis enthalten. Der Auftraggeber bzw. Bauherr muss lediglich die amtlichen Lagepläne sowie den Bauantrag stellen. Die Zufahrt für unser Spezialfahrzeug (Gesamtgewicht ca. 40 t) muss ohne Behinderung möglich sein. Die Befestigung der Zufahrt von der öffentlichen Straße bis zur Baustelle ist vom Auftraggeber so auszuführen, dass keine Beschädigung der Gehsteige, der Nachbargrundstücke und der Zufahrt bei Anfahrt und Montage auftreten können. Soweit im Bereich der Zufahrt und Baustelle (Garagenaufstellplatz) unter Terrain Leitungssysteme liegen, sind uns diese vom Auftraggeber vor dem Aufstellen der Garage anzugeben. Mindesthöhe für das Fahrzeug 4,10 m, Mindestbreite für das Fahrzeug bei Sondergrößen bis 3,70 m. Das Gefälle, bezogen auf eine Fahrzeuglänge von 10 m darf 0,5 m nicht übersteigen. Mindestlänge vor dem Fundament 10 m. Planum vor dem 1. Fundamentstreifen muss bis an das Fundament gehen. Sind vorstehende Voraussetzungen nicht gegen, so sind die Kosten für den Einsatz eines Mobilkranes vom Auftraggeber zu übernehmen. Der Anschluss der Regenfallrohre an vorhandene Kanäle oder Sickergruben ist nicht Bestandteil des von uns übernommenen Auftrages. Die vereinbarte Lieferzeit erlangt aufschiebende Wirkung durch:
Unbefahrbarkeit des Baustellenbereiches oder Hindernisse, die den Einsatz des Spezialfahrzeuges unmöglich machen. Unzureichende Planierung und Verdichtung des zu befahrenden Baustellengeländes. Nicht erfolgte Fertigstellung der Fundamente. Durch Schlechtwetter verschmutzte, nasse Straßen, die eine Anlieferung fertiger Garagen in sauberem Zustand nicht ermöglichen. Frost- und Schlechtwetter, bei welchem die Ausführung von Dachdecker- und Malerarbeiten nicht möglich ist. Dies gilt auch für solche Tage, an denen die Sonnenstrahlung nicht ausreicht, vorher durch Regen, Nebel, Tau oder Reif nass gewordene Betonfläche auszutrocknen.
Die angeführten Ereignisse berechtigen den Auftraggeber weder zu einer Schadensersatzforderung noch zu einem Rücktritt vom Auftrag.

I. Besondere Bedingungen

1. Sollten einzelne Bedingungen dieses Vertrages nach geltendem oder künftigem Recht unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen rechtsgültig. Etwa unwirksame Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die den Vertragswillen der Parteien in rechtlich zulässiger Weise regeln.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, Fulda.